Worum geht es im Geburtsschadensrecht? Eine Geburt eines Säuglings verläuft leider nicht immer ohne Komplikationen, Behandlungsfehlern oder gar Organisationsfehler ab. Diese können allerdings gravierende Schäden mit sich bringen und auch Schicksalsschläge für die Betroffenen. Die Komplikationen können eine Schädigung des Kindes, sowie eine Schädigung der Mutter hervorrufen und das Leben aller Beteiligten vollkommen verändern und auf tragische Art auf den Kopf stellen.
Durch diese Geburtsschäden können auch extreme, zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen, ganz von den psychischen Folgen, seelischen Belastungen und Kummer durch Geburtsfehler einmal abgesehen.
Mein Angebot der juristischen Hilfe
Inhalte
Mit ausgewählten Sachverständigen und Ärzten werden die entsprechenden Behandlungsfehler bei Geburtsschadensfällen erfasst und dementsprechend gehandelt und Schadensersatz gefordert. Ohne kompetente Beratung in Sachen Geburtsschadensrecht fühlt man sich im Stich gelassen und hilflos, mit meiner spartenübergreifenden Zusammenarbeit, meiner langjährigen Berufserfahrung und meinem Einfühlungsvermögen stehe ich Ihnen als erfahrene Juristin aus Reutlingen zur Seite.

Bei aus dem Geburtsschadensrecht innerhalb des Medizinrechts berate ich Sie gerne und kompetent deutschlandweit. Am häufigsten agiert meine Kanzlei in den Regionen im Südwesten. Die Anwaltskanzlei Ritter hilft hierbei ausschließlich den geschädigten Opfern, niemals den verursachenden Ärzten, Praxen oder Kliniken.
Vorliegende Behandlungsfehler führen zu Geburtsschäden
- Bei der Schwangerschaftsvorsorge
- Aufklärungsfehler bei Geburtsschaden und bei Risikoschwangerschaft
- Bei Geburtsschaden und bei der Geburtseinleitung, beispielsweise in Folge einer unterlassenen Sektion
Fehler und Ärztepfusch während der Geburt
- Unsachgemäßer Dammschnitt so wie ärztlicher Pfusch bei der Geburt in Krankenhäuser und Kliniken
- Bei Kinderwunschbehandlungen und in der pränatalen Diagnostik
- Fehlerhafte CTG-Schreibung
- Durch falsches Geburtsmanagement im Krankenhaus
Schädigungen am Kind
- Hirnschäden und Entwicklungsstörungen
- Traumatisierung
- Anpassungsstörungen
- Atmungsstörung
In solchen Fällen können verschiedene Schadensersatzansprüche zutreffen, wie Schmerzensgeld für Eltern und das behinderte Kind. Schadensersatz wegen eines Schockschadens, ebenso Ersatz weitergehender Ansprüche (z. B. Haushaltshilfe), den Verdienstausfall der Eltern, den potenziellen Verdienstausfall des Kindes, natürlich auch noch den Pflegemehraufwand, behinderten gerechten Umbau und die Therapiekosten. Natürlich helfe ich Ihnen als erfahrene Anwältin auf diesem Gebiet auch bei Schlichtungsverfahren von Geburtsschäden.
Ansprüche nach einem Geburtsschaden
Nach der finalen Feststellung von gerechtfertigten Ansprüchen bei aufgetretenen Geburtsschäden bezahlt im Normalfall die Versicherung des Arztes, des Krankenhauses, des Kinderarztes oder der Hebamme. Das geschieht in Form eines finanziellen Ausgleichs an den geschädigten Patienten oder dessen Angehörigen. Abgeleitete Ansprüche können
- Schmerzensgeld
- Kompensation des Verdienstausfalls der Eltern
- Ersatz für den Pflegeaufwand
- Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehenden Pflegekosten, Alltagshilfe und die Versorgung Therapie Hilfsmittel die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden
- Umbaukosten zur behindertengerechten Wohnung / Haus oder ein passendes Auto
Bei sehr schweren Behinderungen, die zu einem lebenslangen Pflegefall führen, können die Schmerzensgeld- und Schadensersatzbeträge im sechs- bis siebenstelligen Bereich liegen. Diese Fälle aus dem Medizinrecht gehören damit zu den höchsten im deutschen Schadensersatzrecht.
Bei kleineren Behinderungen wie beispielsweise eine Armplexuslähmung werden Zahlungen von ca. 60.000 Euro zugesprochen werden. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von der jeweiligen Verletzung, Behinderung und Schädigung ab und ist somit von Fall zu Fall unterschiedlich.
Beweispflicht und Umkehr der Beweislast
Als Patient oder Opfer ist man beim Geburtsschadensrecht immer in der Beweispflicht. Daher sollte unter Zuhilfenahme eines erfahrenen Rechtsberaters und die durch ihn beauftragten Gutachter und Sichtung aller Unterlagen grundsätzlich die Fehler und Versäumnisse des Krankenhauses, Arztes oder der Hebamme fundiert nachgewiesen werden.
Bei speziellen Fällen und groben Fehlern kann der Geschädigte im Geburtsschadensrecht unter bestimmten Umständen von der Beweislastumkehr profitieren. Das hängt allerdings wieder von der Situation ab. Diese Fehler können beispielsweise vorliegen:
- Behandlungsfehler
- Diagnosefehler und fehlerhafte Beurteilung einer Behandlungssituation
- Dokumentationsmangel
- Befunderhebungsfehler und fehlende Befunde
- Aufklärungsfehler
Geburtsschadensrecht: Schädigungen am Kind
- Lähmungen
- Irreparable Hirnschäden und Entwicklungsstörungen
- Traumatisierung
- Anpassungsstörungen
- Atmungsstörung
- Körperliche und geistige Behinderung
- Tod nach Organversagen
- Pflegefall
Geburtsschadensrecht: Schädigungen der Mutter
- Zu hoher Blutverlust
- Unsachgemäßer Dammschnitt
- Fehler bei der Geburtseinleitung
- Mangelnde Hygiene von OP-Instrumenten mit der Folge Wundinfektionen
Rechtsanwalt für Geburtsschadensrecht
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Ihre Anwältin B. Ritte