Anwaltskanzlei Ritter

Medizinrecht Lexikon

Inhaltsverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge

Auf dieser und auf verlinkten Unterseiten im Medizinrecht Lexikon bringen wir interessierten Lesern und Patienten Fachbegriffe und juristische Schwerpunkte unserer Kanzlei aus den Bereichen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht näher und schildern einige Beispiele von realen Fällen. Das Medizinrecht Lexikon verfügt über ein Inhaltsverzeichnis mit den Obergriffen eines Themas in alphabetischer Reihenfolge.

ADAC Schmerzensgeldtabelle

Inhalte

Der ADAC veröffentlicht seit 30. Auflagen eine Schmerzensgeldtabelle, diese bildet den Standard für die Bemessung von Schmerzensgeld in Deutschland. In der ADAC-Schmerzensgeldtabelle wurden mehr als 3000 gerichtliche Urteile publiziert und aufgeschlüsselt. Sortiert ist die Tabelle nach den Verletzungsarten.

Approbation

Akademische Heilberufe setzen eine Approbation als staatliche Zulassung voraus. Betroffene Berufsgruppen sind demnach in erster Linie Ärzte, Chirurgen, aber auch Psychotherapeuten sowie Apotheker. Deren Ausbildung, Inhalte (u. A. auch ärztliche Pflichten und Rechte der Patienten) sowie Dauer des Studiums sind in der jeweiligen Approbationsordnung beschrieben.

Sie ist die Grundlage für die spätere Erteilung einer Approbation, um den erlernten Heilberuf auch tatsächlich in der Praxis ausüben zu dürfen.

Aufklärungspflicht

Sämtliche Eingriffe, diagnostische und therapeutische Behandlungen eines Arztes oder Chirurgen bedürfen einer Einwilligung des Patienten. Der Aufklärungs­pflicht wird daher im Arzthaftungs­recht eine bedeutende Rolle zugeschrieben.

Liegt keine Einw­illigung vor, so resultiert der Eingriff in einer Körperverletzung und Haftungs­fall. Im Rahmen des Behandlungs­vertrags ist für eine Einwilligung eine umfassende Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs erforderlich, damit der Patient sein Recht auf Selbst­bestimmung wahrnehmen kann.

Aufklärungs­pflichtig sind sowohl die Behandlungs­methode, mögliche Neben­wirkungen, Alternativen und Risiken. Bei der Aufklärung hin­sichtlich alternativer Behandlungs­methoden müssen deren medizinische Wirksamkeit hinreichend belegt sein. 

Bei dringenden, medizinischen Eingriffen wie beispielsweise Not­operationen sind die Aufklärungs­pflichten des Arztes gegenüber eines Patienten gelockert; wohingegen bei planbaren Eingriffen wie etwa Schön­heits­operationen strenge Maßstäbe an die Aufklärung angelegt werden.

Ambulante Behandlung

Das Wort ambulant bedeutet auf Lateinisch ambulare – hin und her gehen. Die ambulante Behandlung bedeutet also, dass ein Patient/Patientin nicht stationär im Krankenhaus behandelt wird (über Nacht bleibt), sondern zu der Behandlung ins Krankenhaus kommt und anschließend wieder nachhause geht. Wichtig ist bei der ambulanten Behandlung, dass der Arzt den Patienten aufklärt, wie dieser sich nach der Behandlung verhalten sollte.

Wie zum Beispiel die Erörterung von Nebenwirkungen der Medikamente oder die Ruhigstellung eines gebrochenen Körperteils, kein Auto fahren nach einer Narkose, usw. Falls der Arzt die Patientenaufklärung vergisst und etwas mit dem Patienten passiert (Schädigung durch Unfall, Bewusstlosigkeit, Sturz …) haftet der Arzt für die Schäden.  

Anfängeroperation

Die Anfängeroperation wird durch einen Assistenzarzt ausgeführt. Die Anfängeroperationen sind dafür da, die Assistenzärzte langsam an eigenständige Operationen heranzuführen, diese Operationen finden immer nur unter der Aufsicht eines erfahrenen Chirurgen statt. Falls es zu einem Fehler des Assistenzarztes kommt, muss der Chirurg jederzeit eingreifen und korrigieren können, damit es nicht zu Komplikationen oder einem Behandlungsfehler kommt.

Aufklärungsfehler

Für den Patienten ist eine vollständige und umfassende Aufklärung der Behandlung oder des Eingriffs notwendig, damit dieser über sämtliche Komplikationen, zu denen es kommen kann, aufgeklärt wird.   Es gibt verschiedene Arten der Aufklärung:

  • Wirtschaftliche Aufklärung: Für den Patienten voraussichtliche zu tragende Kosten der Behandlung.
  • Verlaufsaufklärung: Der Patient muss über den Umfang und Durchführung des Eingriffs und der Behandlung aufgeklärt werden.
  • Sicherheitsaufklärung (Therapeutisch):
  • – Risikoaufklärung: Der Arzt gibt dem Patienten einen Überblick über sämtliche Risiken, Gefahren des Eingriffs. Darüber hinaus über mögliche dauerhafte oder vorübergehende Folgen.
  • Diagnoseaufklärung: Die Patienten Information über die Diagnose und den medizinischen Befund.

Aufklärungsformular

Das Aufklärungsformular wird vor jedem schweren medizinischen Eingriff, wie Operationen dem Patienten vorgelegt, um Patienten aufzuklären. Generell muss der Patient vor jedem medizinischen Eingriff aufgeklärt werden. Es dient dazu zu beweisen, dass der Arzt seine Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat, und zwar über möglichen Risiken, Folgen oder Nebenwirkungen.

Das Aufklärungsformular sichert den Arzt rechtlich ab, den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben. Allerdings ersetzt das Aufklärungsformular nicht das persönliche Aufklärungsgespräch, es dient als Beweis, damit kein Mangel der Aufklärung vorliegen kann. Das Aufklärungsformular ist bei Arztpraxen und Krankenhäusern gängig. Es sind die wichtigen Informationen über den Eingriff/Behandlung vermerkt und zusammengefasst.

Aufklärungsgespräch

Das Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient sind elementar und nicht durch das Aufklärungsformular ersetzbar. Das Formular ersetzt also nicht das persönliche Gespräch mit dem Arzt, sondern dient als Beweismittel.

Arbeitsunfähigkeit

Der Begriff Arbeitsunfähigkeit stammt aus dem Sozial- und Arbeitsrecht. In Deutschland haben Arbeitnehmer sechs Wochen lang das Recht auf Lohnfortzahlung, für den Fall, Sie sind arbeitsunfähig. Das ist ein gesetzlicher Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Des Weiteren haben Arbeitsunfähige Rechte beim Arbeitsamt und bei den Krankenkassen. Teilweise gibt es auch eine Geldentschädigung bei Vorliegen einer Unfallversicherung, das kommt aber immer auf den persönlichen Fall und die Versicherung an.

Arzneimittelhaftung

Neben Falschdiagnosen oder misslungen Operationen verursachen Fehler bei Einnahme von gesundheitsschädlichen Arzneimitteln ein weiteres Feld für potenzielle gesundheitliche Schäden am Patienten dar. Eine große, unrühmliche Bekanntheit in der Öffentlichkeit hatten die Präparate Contagan und Vioxx in der Vergangenheit gemacht. Meist werden Apotheken oder pharmazeutische Herstellern von Arzneimittel haftbar gemacht.

Arzthaftungsrecht

Im Medizinrecht regelt das Arzthaftungsrecht Fälle von Fehlbehandlungen und mangelhafter Vertragserfüllung seitens des Arztes am Patienten. Die wesentlichen Teilgebiete dieser juristischen Disziplin umfassen sowohl Behandlungsfehler als auch Dokumentations- und Aufklärungsfehler gegenüber eines geschädigten Patienten. Kommt es zu einer juristischen Auseinandersetzung, so enden diese entweder in einem außergerichtlichen Vergleich, einem Schiedsfahren oder vor Gericht.

Arzthaftungsprozess

Es gibt zwei Arten von Prozessen, und zwar sind das die zivilrechtlichen und die strafrechtlichen Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Der Arzthaftungsprozess ist ein Gerichtsverfahren, zwischen einem Arzt, Krankenhaus oder einer Versicherung und auf der Seite des Klägers steht ein Patient/Opfer oder Angehöriger/Familie des Patienten (Todesfall von einem Patienten).

Man kann die strafrechtliche Verurteilung des Arztes wegen einer fahrlässigen Körperverletzung/Tötung anstreben und Strafanzeige erstatten. Oder man kann einen zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess in die Wege leiten. Hierbei wird der Behandlungsfehler/Fehlverhalten des Arztes oder der Klinik verhandelt und nach einem materiellen Schadensausgleich – Schadensersatz oder einem Schmerzensgeld geklagt.

In speziellen Fällen kann man auch bei Verfahren, also strafrechtlich und zivilrechtlich einleiten, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Beachten Sie dabei die Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Arzthaftungsprozess findet unter besonders fairen Bedingungen statt. Die Informationen sollten mit einem Gutachten oder Sachverständigen nachgewiesen werden. Im Arzthaftungsprozess werden auch weitere materielle Ansprüche, Schäden und Vermögenseinbußen in Folge von Spätfolgen und Folgeerkrankungen verhandelt.

Ein Fachgutachten muss erstellt werden, damit daraufhin ein gerechtfertigtes Schmerzensgeld erstellt werden kann. Die Fälle des Arzthaftungsprozesses werden im Amtsgericht bis zu einer Höhe von 5.000 Euro verhandelt, ab diesen Wert wird der Fall an das Landesgericht weitergegeben.

Ärztliche Sorgfaltspflicht

Die ärztliche Sorgfaltspflicht ist die Pflicht eines Arztes, Patienten nach der erforderlichen Sorgfalt (unter medizinischen und wissenschaftlichen Aspekten) zu behandeln. Wer gegen die Sorgfaltspflicht verstößt, handelt fahrlässig und es kann zu Behandlungsfehlern kommen. Der Arzt haftet, wenn er gegen die Pflichten aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag verstoßen hat. Daraus ergeben sich dann Fehler wie: Dokumentationsfehler, Aufklärungsfehler, Pflichtverstöße und Behandlungsfehler.

Ärztliche Pflichten

Zwischen einem Patienten und einem Arzt besteht immer ein Behandlungsvertrag, das ist der Vertrag:  § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag. Darin stehen die ärztlichen Pflichten, an die sich der Arzt auch halten muss und sich zu richten hat. Beispiele hierfür sind zum Beispiel die Dokumentationspflicht, die Informationspflicht, die Pflicht der Aufklärung des Patienten, sowie die Mitwirkung der Vertragsparteien und Informationspflichten.

Arztwerberecht

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtsgrundlage für die Arztwerbung im Arzneimittelgesetz (AMG) und im Heilberufsrecht (HGB) geregelt. Das AMG verbietet jedwede Werbung für Arzneimittel. Das Heilberufsrecht enthält in seinem Paragrafen 8 die sogenannte „Werbeverordnung für Ärzte“, die die Arztwerbung einschränkt, aber nicht gänzlich verbietet. Die Werbeverordnung für Ärzte enthält in Abschnitt 1 einige allgemeine Grundsätze, die bei der Gestaltung von Arztwerbung zu beachten sind.

Hier finden Sie einen Auszug aus der Werbeverordnung für Ärzte. So darf zum Beispiel keine Werbung gemacht werden, wenn:

 – den Patienten in seiner körperlichen oder seelischen Verfassung gefährdet

– seine körperliche oder seelische Gesundheit beeinträchtigt

– seine persönlichen oder sozialen Verhältnisse ungeeignet erscheinen lässt

– ihn in seiner Freiheit einschränkt

– ihn zu einer Straftat verleitet

Abschnitt 2 der Werbeverordnung für Ärzte regelt die Gestaltung der Arztwerbung. So darf zum Beispiel keine Werbung gemacht werden, wenn:

– den Titel eines anerkannten Heilberufs oder eine Bezeichnung für einen anerkannten Heilberuf enthält

– der Arzt diesen nicht tatsächlich führt

– ein anerkanntes Gütesiegel oder eine anerkannte Qualitätsmarke verwendet werden

– ein anerkanntes Prüfzeichen oder ein anerkanntes Zertifikat verwendet werden

– einen falschen oder irreführenden Hinweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse, Studien oder Untersuchungen gibt

– unwahre oder irreführende Aussagen über den Arzt, seine Behandlungsmethoden oder seine Qualifikationen macht

Anfängeroperation

Die Anfängeroperation nennt man eine Operation, die durch einen Assistenzarzt durchgeführt wird. Solche Operationen sind notwendig, um die Assistenzärzte an Operationen zu gewöhnen. Dabei ist es Zweck, dass der Assistenzarzt einen Teil der Operation selbst ausführt. Ein erfahrener Arzt/Chirurgen steht dabei zur Seite. Der begleitende Arzt muss bei der Anfängeroperation allzeit eingreifen können, etwas korrigieren, oder ändern. Falls das nicht gegeben ist und es kommt zu einer Komplikation, so liegt ein Behandlungsfehler vor. Falls es zu einer Übertragung einer OP an einen Assistenzarzt kommt, der noch nicht genügend qualifiziert, ist dies ein Behandlungsfehler.

Alternative Heilmedizin

Die alternative Heilmedizin bezieht sich nicht auf wissenschaftliche Studien, aber ist dennoch eine beliebte Alternative zur Schulmedizin. Die Mediziner haften nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, sind aber ebenfalls der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet.

Alternative Heilmethoden bieten den Patienten andere Behandlungsmöglichkeiten und Therapieansätze an als in der herkömmlichen Schulmedizin. Viele Methoden der Heilmedizin stammen aus der Natur – Selbstheilung, Heilpflanzen und der Energie-Fluss spielen dabei eine große Rolle. Dabei steht bei der alternativen Heilmedizin der Mensch im Mittelpunkt. Es wird auf Themen wie Psyche, Ernährung und Lebensumstände eingegangen – daraus resultiert der individuelle Behandlungsansatz.

Mittlerweile übernehmen die Krankenkassen vermehrt die Kosten alternativer Heilmethoden – je nach Krankenkasse ganz oder teilweise.

In manchen Bereichen ist die alternative Heilmedizin durch Studien und wissenschaftliche Nachweise in die herkömmliche Schulmedizin akzeptiert, das ist bei Akupunktur zum Beispiel der Fall. Zu den Behandlungen der alternativen Heilmedizin gehören auch das Naturheilverfahren wie Osteopathie, oder Verfahren der Körpertherapie und der Entspannung.

Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungsfrist verpflichtet die Ärzte, die Behandlung zu dokumentieren. Damit der Patient immer Einsicht in die entsprechenden Behandlungsunterlagen hat. Die mangelnde Dokumentation erschwert den Arzthaftungsprozess. § 630 f BGB

Azidose

Eine Azidose ist eine Übersäuerung des Blutes. Die Azidose ist ein Anzeichen für eine Sauerstoffmangelversorgung. Durch die Azidose kann es zu einem hypoxischen Gehirnschaden kommen. Das kann auf einen Arztfehler bei einer Geburt zu Stande kommen. Nach der Diagnose einer Azidose wird als Therapie eine therapeutische Hypothermie durchgeführt. Dadurch sollen die neurologischen Schäden gering gehalten werden.

Befangenheit

Falls bei einem medizinischen Sachverständigen eine Annahme zur Befangenheit vorliegt, kann dieser abgelehnt werden.  Das ist aber nur der Fall, wenn definitive, ersichtliche Gründe vorliegen, die an seine Neutralität bezweifeln. Darunter fallen Interessenskonflikte, wie zum Beispiel das Nahestehen zu einem Patienten, oder persönliche und berufliche Nähe zu einer Partei greift.

Das kann bei einer engen beruflichen Zusammenarbeit mit Kollegen der Fall sein, oder wenn der Sachverständige voreingenommen gegenüber einer Partei ist. Der Gutachter/Sachverständige muss also absolut neutral sein, damit keine Befangenheit eintritt. 

Medizinische Gutachter können wegen Befürchtung der Befangenheit verweigert werden, falls es Gründe gibt, die die Neutralität der Person infrage stellen. Das kann bei einer beruflichen Zusammenarbeit oder einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zustande kommen.

Ein weiterer Grund ist die Voreingenommenheit des Sachkundigen gegenüber einer Seite. Ein Gerichtsverfahren muss vorurteilsfrei geleitet werden erst dann ist dies auch gesichert. Eine Befangenheit kann durch verschiedene Dinge zustande kommen, wie zum Beispiel sachliche, materielle und persönliche Gründe.

Richter wie auch Sachverständige können befangen sein und somit nicht für ein Verfahren zugelassen werden.

Behandler

Ein Behandler oder besser gesagt die Bahandlerseite sind die Ärzte, das Krankenhaus und auch die Physiotherapeuten. Sowie die Mediziner der Rehabilitationseinrichtungen. Die Behandler sind die Verantwortlichen bei der medizinischen Beratung und Behandlung des Patienten.

Behandlungsfehler

Gerichte entscheiden darüber, ob ein medizinischer Behandlungsfehler vorliegt, indem medizinische Gutachter und Sachverständige konsultiert werden. Hierbei wird ermittelt, ob der Arzt die Behandlung nach aller Regeln der Kunst ausführte. Eine Behandlung oder Therapie hat stets das Ziel einer Wiederherstellung oder Wahrung der Gesundheit eines Patienten und Mandanten. Die Behandlung muss  einen allgemein anerkannten Stand erfüllen.

Wird dieser Standard von einem Arzt oder einer Klinik nicht  eingehalten liegt ein Behandlungsfehler vor. Darunter fallen auch Qualitätsmängel, Therapiefehler,  Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler. Der Verstoß des ärztlichen Standards muss hier vorliegen, Sorgfaltspflichten verletzt werden.

Oftmals führen zu einem Behandlungsfehler fehlende Zeit, mangelnde Kompetenz, falsche Diagnostik und Therapie, eine schlechte, oder auch unterlassene Patientenaufklärung, Dokumentationsfehler oder auch schlechte Organisation. Darunter fallen ebenso grobe Behandlungsfehler, wie beispielsweise eine fehlerhafte Auswertung von Ultraschall – oder Röntgenbefunde.

Im Arzthaftungsrecht wird bei Behandlungs­fehlern feiner unter­schieden, da je nach Sachlage meist Diagnose­fehler, Organisations­verschulden, Befunderhebungsfehler oder Aufklärungs­fehler vorliegen und in der Juristerei unterschiedlich angegangen werden.

Um Behandlungsfehler eines Arztes im Zuge von juristischer Schadens­ersatz­forderungen durchsetzen zu können ist eine möglichst lückenlose Dokumentation der zeitlichen Abläufe und Sicherung sämtlicher Unterlagen und Proto­kolle aus der behandelnden Ein­richtung oder Klinik. Ihnen als Patient steht auch die Aus­händigung der vollständigen Behandlungs­unterlagen zu.

Behandlungsvertrag

Bei jedem Arzttermin liegt ein Behandlungsvertrag vor, mit Rechten und Pflichten von Arzt und Patient – der Behandlungsvertrag. Sobald man als Patient zu einer Behandlung kommt, tritt der Behandlungsvertrag in Kraft, dieser muss nicht schriftlich oder mündlich zustande kommen. Der Vertrag gilt nicht nur bei Ärzten, sondern auch bei Gesundheitsberufen, wie Hebammen, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Krankenhäusern.

Dieser medizinische Behandlungsvertrag steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Rechte und Pflichten werden in den Paragrafen § 630a bis § 630h BGB dargelegt. Die Pflichten eines Arztes sind beispielsweise eine sorgfältige, ausführliche Untersuchung, sowie eine fachgerechte und kompetente Behandlung des Patienten.

Außerdem muss der Patient ausführlich aufgeklärt werden. Die Behandlung muss nach den gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsverordnungen stattfinden. Die Patienten dürfen entscheiden, ob die Behandlung bei Ihnen angewandt werden soll, oder nicht? Zudem ist der Patient verpflichtet, die Behandlungskosten zu tragen. Diese Vergütung wird meistens von einer Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung bezahlt.

Behandlungspflicht

Ist der Arzt ein Vertragsarzt von der Krankenkasse, ist dieser verpflichtet für die Behandlung von Kassenpatienten, nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Arzt die Behandlung ablehnen. Der Arzt ist außerdem verpflichtet, Hausbesuche bei Patienten mit medizinisch erforderlichen Gründen, zu machen. Falls die Arztpraxis ausnahmslos überfüllt ist, kann der Arzt eine Ausnahme machen und keine Patienten mehr annehmen.

Was beinhaltet die Behandlungspflicht?

Die Behandlungspflicht beinhaltet eine gewissenhafte und genaue Untersuchung und das nach dem neusten Stand der Medizin. Dazu gehört eine anständige Anamnese mit Aufnahme der Vorgeschichte. Ein weiterer Bestandsteil der Behandlungspflicht ist die Befunderhebung oder Untersuchung des Arztes.

Dann kommt die Diagnostik, aus den Befunden leitet der Arzt eine Diagnose ab und die Untersuchungsergebnisse werden ausgewertet. Zum Schluss ist der Arzt bei der Behandlungspflicht verpflichtet eine Therapie, die effektiv und wirkungsvoll ist und das nach den neusten medizinischen Erkenntnissen. Die Nachsorge ist der letzte Punkt der Behandlungspflicht. Die ärztliche Nachbehandlung ist für einen guten Heilungsprozess unablässig und entscheidend.

Behandlungskosten

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung:

In der Regel werden die Kosten für Arzt- und Krankenhausleistungen von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Bei Sonderleistungen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, muss der Patient über die entstehenden Kosten informiert werden.

Privat versichert:

Der Patient muss die Rechnung zunächst selbst tragen/bezahlen und bekommt dann nach Einreichen der Rechnungen den kompletten Betrag oder einen Teil davon zurück. Individuelle Gesundheitsleistungen muss der Patient selbst bezahlen.

Befunderhebungsfehler

Der Befunderhebungsfehler kann zu einer Umkehr der Beweislast ausreichen und das zur Behandlerseite. Sowas entsteht, wenn bei einem richtigen Befund mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ereignis eintritt und dabei die Nichtreaktion zu einem grob fahrlässigen Ergebnis führt.

Beweislast

Im Arzthaftungsrecht ist die Beweislast sehr bedeutend, denn oftmals scheitern Gerichtsverfahren an mangelnden Beweisen. Ebenfalls gilt die Beweislast bei Behandlungsfehlern und dem entsprechenden Schaden. Der Patient muss also beweisen, dass eine falsche Behandlung zustande kam. Die Tatsachen sind zu beweisen.

Die Beweise können in verschiedenen Formen vorgelegt werden, diese wären: Zeugen, Urkunden, Gutachter, Augenschein. Denn die Beweislast tritt aber auch ein, falls der Arzt die Dokumentationspflicht verletzt hat. Schmerzensgeld erhält der Patient nur, wenn die Kausalität bewiesen werden kann.

Bei einem besonders schweren Behandlungsfehler muss der Arzt dann beweisen, dass der Schaden nicht durch seinen Fehler hervorgeht.

Betreuungsverfügung

Üblicherweise sind es Schicksalsschläge wie Unfall, Koma oder Schlaganfall, die das Treffen eigener Entscheidungen verhindern. Ohne bestehende Regelungen bestellt in solchen Fällen das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, um über richtungsweisende Dinge wie die Durchführung von medizinischen Behandlungen, Operationen bis hin zur Wahl der Pflegeeinrichtung zu entscheiden.

Eine vorherige Betreuungsverfügung wird daher empfohlen, um selbst als Absicherung gewisse Dinge wie die Durchführung von lebenserhaltenden Maßnahmen (künstliche Ernährung, Beatmung und dergleichen), der Pflegeeinrichtung sowie die persönliche Auswahl des Betreuers zu regeln. 

Vorsorgevollmacht

Hat der Patient keine Vorsorgevollmacht, wird ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt und eine Betreuungsverfügung, für den gesundheitlichen Aspekt erstellt. Der Betreuer erhält damit die Betreuungsverfügung und damit die Berechtigung für den Patienten zu entscheiden.

Die Betreuungsverfügung ist somit die Möglichkeit der selbstbestimmten, wie auch persönlichen Vorsorge, falls diese Person nicht mehr in der Lage ist selbst zu entscheiden. Diese Betreuung muss im Normalfall innerhalb von drei Tagen eingerichtet werden. Bis dorthin entscheidet der Arzt für den Patienten. 

 Was beinhaltet die Betreuungsverfügung?

  • Wer der Betreuer wird (§ 1897 Abs. 4 BGB)
  • Wohnsitz des Betreuten (§ 1901 Abs. 3 BGB)
  • Teilweise Finanzen und Geschenke an Verwandte (allerdings nur eingeschränkt)
  • Inhaltliche Bestandteile der Patientenverfügung
  • Pflege im Altenheim, oder der eigenen Wohnung (mit medizinischer Versorgung)

Blutspende

Eine Blutspende bringt auch Risiken mit sich, zum Beispiel ein direktes Nerventrauma, durch die eingeführte Nadel. Ebenso gibt es auch die Möglichkeit bleibender Körperschäden. Dafür gibt es aber die Selbstbestimmungsaufklärung des Blutspenders. Die Aufklärung erfolgt vom Arzt oder einer geschulten Person.

Form der Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung kann man selbst schreiben und immer wieder aktualisieren. Hier kann man seine eigenen Wünsche, Vorstellungen und Möglichkeiten handschriftlich erfassen. Am besten mit Datum, damit das Gericht weiß zu welchem Zeitpunkt die Betreuungsverfügung geschrieben wurde.

Eine Betreuungsverfügung kommt zum Beispiel nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei Demenz-Erkrankung zum Einsatz – wenn die entsprechende Person nicht mehr alleine Entscheidungen treffen kann. Dann übernimmt das Betreuungsgericht die erforderlichen Entscheidungen. Dazu dient die Betreuungsverfügung – als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung.

Eine Betreuung ist keine Entmündigung und die Betreuten haben immer noch Rechte. Eine Betreuungsverfügung kommt zum Beispiel nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei Demenz-Erkrankung zum Einsatz – wenn die entsprechende Person nicht mehr alleine Entscheidungen treffen kann.

In der Betreuungsverfügung können Sie entscheiden, wer Sie bereuen soll und wer auf gar keinen Fall und Sie können Ihre Betreuungswünsche festlegen. Somit sind damit sämtliche  Wünsche und Ausführungen für die Ausübung der Betreuung geregelt.

Fortbildungspflicht des Arztes

Für den Vertragsarzt besteht die Pflicht zur fachlichen Fortbildung, der Arzt ist somit sich fachlich fortzubilden. Es dient zur Erhaltung und der Fortentwicklung der beruflichen Tätigkeiten und der Behandlung. Notwendige Kenntnisse werden hierbei vertieft und auf einen aktuellen Stand gebracht. Die Fortbildungen müssen werde frei sein und auf dem neusten wissenschaftlichen Stand. Ärzte, die von Krankenhäusern angestellt sind, haben ebenfalls die Fortbildungspflicht. Die Fortbildungen müssen ausgeübt werden und über ein Punktesystem werden die Fortbildungen nachgewiesen. Alle fünf Jahre muss dieser Nachweis erbracht werden. Das System dient zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern.

Berufsunfähigkeitsrente

Eine Berufsunfähigkeitsrente ist eine regelmäßige Zahlung des Staates an Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Verletzung arbeitsunfähig sind. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem früheren Verdienst der betreffenden Person. In den meisten Ländern gibt es eine Mindestrente, die allen behinderten Menschen unabhängig von ihrem früheren Einkommen gezahlt wird. In einigen Ländern ist die Rente bedürftigkeitsabhängig, was bedeutet, dass nur Personen mit geringem Einkommen sie erhalten können.

Um eine Invaliditätsrente zu erhalten, müssen die Betroffenen in der Regel nachweisen, dass sie arbeitsunfähig sind. Dies kann durch ein ärztliches Attest oder durch ein Gutachten eines Amtsarztes geschehen. Die Berufsunfähigkeitsrente wird in der Regel bis zum Erreichen des Rentenalters gezahlt. In einigen Fällen kann die Rente lebenslang gezahlt werden.

Blutspende

 Mit einer Blutspende kann man Leben retten. Allerdings gibt es auch verbundene Risiken, wie zum Beispiel das Risiko eines direkten Nerventraumas, durch die eigeleitete Nadel. Dabei besteht die Möglichkeit von bleibenden Körperschäden. Das bedarf einer Selbstbestimmungsaufklärung des Blutspenders. Diese Aufklärung ist umfassend und wird durch einen Arzt durchgeführt. Die Aufklärung muss ebenso mündlich erfolgen.

Dauerschaden

Ein Dauerschaden ist, wenn nach einem schuldhaften Personenschaden bleibende Gesundheitsfolgen entstehen, die sich negativ auswirken. Der Dauerschaden ist also ein Zustand, bei dem für eine längere Zeit eine Gesundheitsschädigung vorliegt – daraus resultiert ein Rechtsanspruch. Juristisch gesehen spricht man von einem Dauerschaden, wenn man durch einen Personenschaden fortbestehende, negative Gesundheitsfolgen hat.

Der Dauerschaden ist eine chronische Erkrankung, Behinderung oder eine Entstellung des Geschädigten und besteht für einen längeren, oder unbefristeten Zeitraum. Es können natürlich auch Zustände sein, wie zum Beispiel ein Wachkoma. Bei einem Dauerschaden gibt es einen Rechtsanspruch auf Kompensations- und Sachleistungen, da können hohe Schmerzensgeld Beträge sein. Ebenfalls können Förderungsmaßnahmen geleitet werden.

Dekubitus

Ein Dekubitus ist ein Druckgeschwür, es entsteht bei der falschen Lagerung von Patienten. Die Patienten sind in den meisten Fällen nicht mehr selbst mobil. Wenn ein Dekubitus auftritt, ist das vorerst noch kein Pflegefehler. Der Pflegefehler von einem Dekubitus besteht erst, wenn das Druckgeschwür festgestellt wurde, aber nicht dagegen unternommen wird und keine dementsprechende Behandlung eingeleitet wird. Dadurch wird die Pflegeperson, der Arzt haftbar. Dabei gibt es diverse Hilfsmittel, um ein Druckgeschwür zu verhindern.

Deliktischer Anspruch

Ein deliktischer Anspruch ist ein Anspruch, der aus einer Verletzung einer Rechtspflicht resultiert. Das Gesetz erkennt zwei Arten von deliktischen Ansprüchen: den Schadensersatzanspruch und den Aufwendungsersatzanspruch.

Der Schadensersatzanspruch ist ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung für den Verlust oder die Beeinträchtigung, die eine Person durch eine rechtswidrige Handlung eines anderen erlitten hat.

Der Aufwendungsersatzanspruch ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Aufwendungen, die eine Person durch eine rechtswidrige Handlung eines anderen gemacht hat.

Wie können Deliktische Ansprüche entstehen?

Deliktische Ansprüche können entstehen, wenn eine Person eine Vertragspflicht verletzt oder ein gesetzlich vorgeschriebenes Verhalten nicht einhält. Sie können auch entstehen, wenn eine Person eine Handlung vornimmt, die nach dem Gesetz als rechtswidrig gilt, selbst wenn keine Vertragspflicht oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Beispiele für rechtswidrige Handlungen, die deliktische Anspruche verursachen können, sind Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Beleidigung.

Diagnoseirrtum

Leider passiert es nicht allzu selten, dass es zu einem Diagnoseirrtum kommt. Ein Diagnoseirrtum liegt vor, wenn der Arzt eine Krankheit/Diagnose stellt, die aber nicht zu trifft. Das nennt man eine Fehldiagnose (ein Behandlungsfehler). Falls die gestellte Diagnose unbrauchbar ist und nicht stimmt, führt dies zur Haftung. Bei Diagnosefehlern ist es wichtig gegen vorzugehen und man kann man bekommt im Normalfall Schmerzensgeld. Da unser Körper jedoch sehr verschieden auf Krankheiten reagiert und unterschiedliche Auswirkungen hat, muss ein Diagnosefehler sicher und tatsächlich vorliegen – ansonsten bewertet das Gericht die Fehlinterpretation gering. Die Beweislast liegt auch hier wieder beim Patienten.

Dokumentationsfehler

Der Arzt ist dafür verantwortlich, dass alles dokumentiert wird, das ist die sogenannte Dokumentationspflicht. Über die Behandlung des Patienten muss es eine Krankenhausakte geben in der sämtliche Sachen dokumentiert werden, dazu gehören Befunde, Röntgen- und Ultraschallbilder, Therapien, Operationen, Medikamente usw.

Diese Dokumentationspflicht ist lückenlos auszuführen. Kommt es allerdings doch zu Fehlern in der Dokumentation, muss der Arzt beweisen können, dass er seinen Patienten korrekt und kompetent behandelt hat. Das nennt man eine Beweislastumkehr. Die Patientenakte muss immer vollständig sein, es dient als Beweisstück (zur Belastung oder Entlastung).

Bei einem Dokumentationsfehler ist eine Klage auf Schadensersatz mit Wahrscheinlichkeit erfolgreich.

Durchgangssyndrom

Das Durchgangssyndrom sind unspezifisch freigesetzte Psychosen, die eventuell durch einen chirurgischen Eingriff erscheinen. Das verspätete Auftreten des Durchgangssyndroms ist absolut typisch. Es können unter anderem Antriebsarmut, Unruhe, Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Denkstörungen und Gedächtnisstörungen auftreten.

Des Weiteren kamen auch schon Desorientierung und Verwirrung vor. Es gibt „gute“ und „schlechte“ Phasen, denn diese Bewusstseinsstörungen kommen in verschiedenen Intensitäten vor.

Entgeltschaden

Der Entgeltschaden entsteht, wenn ein Patient durch einen Arztfehler arbeitsunfähig wird und Entgeltfortzahlung endet. Anschließend bekommt der Geschädigte Sozialleistungen oder Krankengeld – leider fallen diese immer geringer aus als der vorherige Nettolohn. Kann der Patient durch die Umstände seinen Beruf nicht mehr erfüllen, ist er berufsunfähig. Er hat Anspruch auf eine dauerhafte Rente. Der Entgeltschaden ist dann die Differenz von den Sozialleistungen und dem früheren Nettolohn.

Ersatzansprüche durch Tod

Falls der geschädigte Patient verstirbt, haben die Angehörigen Ansprüche auf Ersatz des Barunterhaltsschadens. Dabei wird ganz genau errechnet, wie viel Unterhalt die Angehörigen des Verstorbenen erhalten. Dabei werden Bestandteile wie Kosten für Kleidung, Schuhe, für den allgemeinen Lebensbedarf, Wohnbedarf und eventuelle Anschaffungen und Rücklagen berücksichtigt. Außerdem haben die Geschädigten Anspruch auf den Betreuungsunterhaltsschaden.

Einsichtnahme in die Patientenakte

Jeder Patient hat das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte. Wenn ein Patient seine Patientenakte einfordert, muss unverzüglich Einsicht in die vollständige Akte gegeben werden. Eine Absage der Einsichtnahme ist zu begründen (3§ 811). Die Patientenakte kann schriftlich, oder elektronisch an den Patienten weitergegeben werden, hierfür muss der Patient die Kosten dafür tragen. Bei einem Todesfall haben die Erben das Recht zur Einsichtnahme der Patientenakte.

Einrede

Die Einrede wird bei der Patientenaufklärung auch Aufklärungseinrede genannt. Die Einrede ist eine Tatsachenbehauptung, mit der sich der Angeklagte reinwäscht. Sie ist eine Rechts-hemmende Einwendung und handelt sich um ein negatives Gestaltungsrecht. Der Gläubiger kann den Anspruch des Geschädigten verhindern. Ein Gläubiger kann vor Gericht die Einrede der Verjährung erheben, das Verfahren gilt dann als verloren.

Einwilligungsfähigkeit (medizinrechtlich)

Der Patient hat die Fähigkeit die Einwilligung für eine ärztliche Behandlung zu erteilen. Es kann aber keine Einwilligung ohne eine entsprechende Aufklärung zustande kommen. Rechtswirksam wird die Einwilligung erst, wenn der Patient vollkommen über das Vorgehen, Therapie, Risiken und die möglichen Folgen der Behandlung aufgeklärt ist.

  • Der Patient muss sich über eventuelle Konsequenzen klar sein.
  • Die Vor- und Nachteile, Risiken Abwegen können.
  • Die Informationen des Arztes muss der Patient verstanden haben.
  • Alternativen oder Folgen ohne Behandlung müssen wahrgenommen werden.

Falls der Patient nur unvollständig oder gar nicht aufgeklärt wird, ist seine Einwilligung unwirksam. Ebenfalls ist es der fall, dass der Patient darüber Bescheid wissen muss, was passiert, wenn die Behandlung nicht in Anspruch genommen wird. Ohne Aufklärung keine Einwilligung! Jeder der die Bedeutung, Risiken und die Tragweite der Behandlung und Vorgehensweise angemessen beurteilen kann mit einer gewissen Verstand-Reife (Personen über 18 Jahren, geistig gesund).

Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen

Als Patient hat man das Recht zur Einsicht in die Krankenunterlagen – § 630g BGB grundsätzlich ein Einsichtsrecht in ihre Krankenunterlagen und die Dokumentation (Patientenakte), wenn es keine Rechte Dritter, oder therapeutische Gründe gibt, die dagegen sprechen. Die Einsicht der Krankenunterlagen ist dem Patienten von den entsprechenden Ärzten zu erlauben. Das Recht auf die Einsicht der Krankenakte besteht ohne besondere Angabe von Gründen.

Einwilligungserklärung

Eine Einwilligungserklärung wird vor jedem medizinischen Eingriff durchgeführt. Der Patient erklärt sich hierbei einverstanden, den Eingriff, oder die Behandlung durchzuführen. Die Einwilligungserklärung wird schriftlich erteilt. Bei kleineren Eingriffen wird oftmals nur eine mündliche Einwilligung erteilt.

Ein Eingriff ohne eine Einwilligungserklärung ist rechtswidrig. Das kann strafrechtlich belangt werden und ist haftbar.

Erwerbsschaden (Verdienstausfallschaden)

Falls ein Behandlungsfehler oder Unfall zu dem Erwerbsschaden geführt hat und der Geschädigte nicht mehr arbeiten kann/konnte, führt das zu einem Verdienstausfall. Dieser Verdienstausfall muss dann ersetzt werden, als ob der Geschädigte keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte.

Es werden die verbleibenden Einkünfte (Rente, Sozialleistungen etc.) bis zum Rentenalter gerechnet. Das Schwierige daran ist, dass eine Prognose getroffen werden muss, wie sich der Kariere-Verlauf des Erwerbers entwickelt hätte, wie zum Beispiel Beförderungen, Jobwechsel usw. Bei einer Schädigung (Geburtsschaden) von Kindern und Babys wird das Ganze natürlich noch schwerer, es wird dann der Erwerbsschaden geschätzt.

Entwicklungsklausel

Die Entwicklungsklausel ist ein Vertrag zwischen Chefarzt und Krankenhausträger. Diese vertragliche Vereinbarung befugt den Krankenhausträger zu Umstrukturierungen in der Abteilung des Chefarztes. Bei diesen Veränderungen muss der Chefarzt mit eingebunden und beteiligt werden.

Diese können zum Beispiel eine Maßnahme in der Krankenhausplanung, eine technische, oder medizinische Entwicklung, oder auch behördliche Maßnahmen. Es könnte ebenfalls zu großen Gehaltsveränderungen kommen. In diesen Entwicklungsklauseln kann der Arbeitgeber sich eine Tür offen halten, die Aufgabengebiete von Ärzten zu verändern. Der Klinikträger kann ganze Abteilungen schließen, neu einrichten, oder die Leistungen verändern. 

Facharzt

Einen Facharzt nennt man einen Arzt, der eine anerkannte Facharztausbildung auf einem speziellen medizinischen Bereich absolviert hat. Es gibt in etwa 50 Facharzt-Bereiche. Der Titel Facharzt ist in Deutschland nötig, um diverse Tätigkeiten und Aufgaben ausführen zu können. Den Titel Facharzt erlangt ein Arzt aber nur durch eine mehrjährige Zusatzausbildung und einer dazugehörigen Facharzt-Prüfung. Mittlerweile ist es bei den Krankenkassen notwendig, eine Facharztausbildung zu haben, um als Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenkassen anerkannt zu werden.

Somit ist es sinnvoll einen Facharzt zu machen, wenn man in Zukunft einen Chefarzt/Oberarzt Posten absieht. Der Facharzt ist in einem bestimmten Gebiet der Medizin ein Spezialist. Dafür ist aber wie schon gesagt eine erfolgreiche Ausbildung erforderlich – auch als approbierter Arzt.

Der Begriff Facharzt ist also eine Ausprägung für ein bestimmtes medizinisches Gebiet und kein autonomer Beruf. In Deutschland ist die größte Facharztgruppe, die der Allgemeinmedizin. Diese Weiterbildung ist kein Muss, aber eben notwendig, um diverse Tätigkeiten ausführen zu dürfen. Die Ausbildung der Fachärzte wird durch die Ärzte der Landesärztekammer  getätigt. Bei der Landesärztekammer wird ebenfalls die Prüfung zum Facharzt abgelegt. 

Fahrlässige Tötung

Die fahrlässige Tötung ist eine Straft, es ist ein Tötungsdelikt im Zusammenhang mit Fahrlässigkeit (Fahrlässigkeit: fehlende Sorgfalt und Umsicht). In Deutschland wird die fahrlässige Tötung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Der Täter hat in diesem Fall keine Tötungsabsicht, sondern verursacht für sein nachlässiges Handeln einen Tod. Die Sorgfaltspflichtverletzung reicht aber nicht für eine fahrlässige Tötung aus.

Fehlmedikation

Die Gefahr von Fehlmedikation wird oft unterschätzt, dabei kommt es bei einer Fehlmedikation oftmals zu gravierenden Patientenschäden und Gesundheitsbeschwerden. In den schlimmsten Fällen kann eine Fehlmedikation bis zum Tod führen. Sämtliche Interaktionen mit Mediaten müssen dokumentiert und in den Patientenakten vermerkt werden. Ansonsten können Interaktionsfehler, folgenschwere Interaktionsfehler entstehen. Die Medikationspläne helfen künftig, eine Fehlmedikation zu vermeiden. Damit auch die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass es zu Wechselwirkungen von verschiedenen Medikamenten kommt.

Fehlmedikationen können vorkommen:

  • Das Medikament wird an eine falsche Person verabreicht.
  • Sofern ein falsches Arzneimittel verabreicht wird.
  • Im Fall, dass die falsche Dosierung oder Konzentration verabreicht wurde.
  • Die falsche Applikation bzw. Applikationsart verwendet wurde.
  • Oder auch der falsche Zeitpunkt der Vergabe.

Freiheitsentziehende Maßnahme (FEM)

Die freiheitsentziehende Maßnahme ist eine besondere Form der Gewalt, diese unterliegt einer strengen gesetzlichen Regelung. Die freiheitsentziehenden Maßnahmen schränken, die Bewegungsfreiheit ein. Begründungen für die besonderen Maßnahmen sind, dass Stürze und Verletzungen dadurch vermieden werden können.

Es werden bestimmte Hilfsmittel für die Maßnahmen verwendet, das wären unter anderem: Stühle, Gurte, Bettgitter, in einem Raum einsperren und ebenfalls Medikamente wie Schlafmittel oder Psychopharmaka, die ohne medizinische Notwendigkeit eingesetzt werden.

Was für Folgen können solche freiheitsentziehenden Maßnahmen haben?

Ein Mensch kann dadurch körperliche, wie auch seelische Verletzungen davon tragen. Panik- und Angstzustände, Aggressionen, Stress und auch Halluzinationen kann eine Folge davon sein. Außerdem können körperliche Verletzungen, wie beispielsweise Schürfwunden, Knochenbrüche, Geschwüre und blaue Flecken davon entstehen.

Welche Voraussetzungen für FEM müssen vorliegen?

Voraussetzung wäre, dass keinerlei andere Möglichkeit gibt, die Gefahr von einem Menschen/Patienten abzuwenden. Außerdem sind die freiheitsentziehenden Maßnahmen ohne Einwilligung des Pflegebedürftigen oder richterlicher Genehmigung strafbar. Und vor allem nur solange als zwingend notwendig!

Fiktiver Haushaltsführungsschaden

Der fiktive Haushaltsführungsschaden wird ebenfalls von den Geschädigten in Anspruch genommen, die Anspruch auf eine Haushaltshilfe gehabt hätten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung den Haushalt nicht selbst erledigen kann. Dafür kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Geburtstrauma

Leider kommt es sehr häufig vor, dass Frauen unter einem Geburtstrauma nach der Geburt leiden. Das Geburtstrauma kann physische als auch psychische Beeinträchtigungen von Baby, wie auch Mutter zu Folge haben. Ein Trauma bezeichnet man in der Medizin als eine äußere Gewalteinwirkung, mit Folge einer Verletzung.

Eine Geburt ist zwar etwas ganz natürliches, kann aber schwere Verletzungen körperlich, wie auch seelisch hinterlassen. Risswunden, Nähen, Saugglocke, stundenlange Wehen. Oftmals führt eine Geburt bis zur Todesangst und beeinträchtigt diverse Verhaltensmuster nach der Geburt.

Die alltäglichen Auswirkungen werden von Außenstehenden oftmals gar nicht wahrgenommen. Es kommt zu Erinnerungslücken, Schlaflosigkeit, Angstzustände, belastende Emotionen und Depressionen. Das Geburtstrauma kann ein realer Schmerz sein, eine schmerzhafte Untersuchung, gewaltvolles Mitpressen, ein Dammschnitt oder ein Not-Kaiserschnitt. Unfreundlicher Umgang mit der Patienten, schlechte Erklärungen oder Informationen für den Geburtsverlauf.

Beispiel für Auswirkungen nach einem Geburtstrauma (Frau):

  • Schwäche und Energielosigkeit, sowie Trauer, Wut, sowie Depressionen und Überforderung. Keine Sexualität mehr, Schlaflosigkeit und Angstzustände.  

Beispiel für Auswirkungen nach einem Geburtstrauma (Kind):

  • Durch die Verwicklung der Nabelschnur kann es zu Lähmungserscheinungen kommen, oder auch zu Störungen der Bewegungskoordination, wie auch Atemschwierigkeiten. Angst vor Stress, Überforderung, Schlaf- und Essstörungen und Hyperaktivität.

Gutachterkommission

Eine Gutachterkommission sind sogenannte Schlichtungsstellen der Ärztekammern für Arzthaftungsfragen. Wenn man einen Verdacht auf einen Arztfehler hat, kann man eine der Schlichtungsstellen anrufen, die den Vorfall dann an die Gutachterkommission weitergeben, um den möglichen Fehler zu begutachten. Spezielle Fachärzte für das dem entsprechende Gebiet sind die Gutachter – diese werden oftmals bei einem Schlichtungsverfahren eingesetzt.

Haushaltsführungsschaden

Die wichtigsten Punkte der Haushaltsführung sind beispielsweise Einkaufen, Kochen, Abspülen und Säubern des Geschirrs, Putzen und Aufräumen der Wohnung, Waschen und Instandhalten der Wäsche, Gartenarbeit, Schriftverkehr, die Betreuung von Familienmitgliedern und diverse andere Tätigkeiten.

Wenn der Verletzte zeitweise oder dauerhaft den Verlust der Fähigkeit hat, die Haushaltsführung selbst zu erledigen, so entsteht ein Ersatz-fähiger Schaden. Das Ausmaß des Schadens entspricht der Größe und dem Zeitaufwand der Haushaltsführung. Der Schaden wird an der Entlohnung einer Haushaltshilfe gemessen, die bezahlt wird oder werden müsste. Das heißt, falls der Geschädigten eine Haushaltshilfe einstellt, sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten.

Für den Schadensersatz beim Ausfall von Hausfrauen und Müttern gibt es Berechnungstabellen.

Haftungsquote

Die Haftungsquote ist abhängig vom Mitverschulden. Das Mitverschulden kommt bei Verkehrsunfällen natürlich weit häufiger vor als bei Behandlungsfehlern. Die Haftungsquote wird aus der Schwere des Mitverschuldens ermittelt. Möglich ist es auch, dass es einen Part mit einem Mitverschulden trifft, jedoch der andere Part ein höheres Mitverschulden trifft und somit die Quotierung der Haftung ausscheidet.

Heilmittel

Heilmittel umfassen viele Gebiete der physikalischen Therapie, der Podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie sowie der Ernährungstherapie. Darunter fallen auch Massagen, Krankengymnastik, medizinische Bäder und andere Behandlungsverfahren die eine heilsame Wirkung auf den Patienten haben.

Heilmittel können zulasten der Krankenkasse nur von autorisierten Leistungserbringern abgegeben werden. Heilmittel müssen medizinisch notwendig sein und ebenfalls vom Arzt verordnet werden.

Heilmittelwerbegesetz

Das Heilmittelwerbegesetz regelt die Werbung von Medikamenten, Medizinprodukten und therapeutische Verfahren. Das Gesetz soll irreführende und fälschliche Meldungen und Versprechungen verhindern. Ebenfalls müssen Nebenwirkungen, Warnhinweise und Gegenanzeigen enthalten sein. 

Das Gesetz teilt sich noch in diverse Unterpunkte auf:

  • Verbot irreführender Werbung
  • Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel
  • Verbot der Laienwerbung
  • Verbot im Bereich Veterinärmedizin
  • Verbot der Werbung für bestimmte Indikationen
  • Verbot im Bereich Humanmedizin
  • Verbot bestimmter Werbemaßnahmen
  • Notwendigkeit von Pflichtangaben

Hinterbliebenengeld

Das Hinterbliebenengeld ist eine „Entschädigung“ für den Verlust eines Familienmitgliedes wie Kind, Partner oder Eltern. Dieser Ersatz wird für das „seelische Leid“ geleistet, das gilt für Hinterbliebene mit einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Verstorbenen.

Dieser Anspruch besteht in diversen Bereichen des Arzthaftungs- und Verkehrsrechts. Außerdem gilt es ebenso bei Arzneimittelschäden oder Schäden durch Medizinprodukte.

Hypoxischer Gehirnschaden

Der hypoxische Gehirnschaden kommt bei längerem Sauerstoffmangel zustande. Die mangelnde Versorgung von Sauerstoff sorgt dafür, dass Gehirnzellen dauerhaft absterben – es ist die schwerste Form der Hirnschädigung. Der hypoxische Gehirnschaden kann bei einer Geburt, bei Ertrinken, Erstickungen, Hirnbluten und Herzinfarkten vorkommen. Die Schäden sind Lebens verändernd und erfolgen je nachdem welche Gehirnregion am meisten betroffen war.  Wie zum Beispiel kleinere Schäden wären als Beispiel Koordinations-, Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen. Die großen Schädigungen sind schwere Bewusstseinsstörungen, wie ein Wachkoma, oder andere neurologische Schäden (körperliche oder psychische Behinderung) mit verschiedenen Schweregraden. Oftmals ist es der Fall, dass die betroffene Person pflegerische und therapeutische Versorgung und das Leben nicht alleine gestalten kann. Diese Unterversorgung vom Gehirn verursacht somit schwerste Störungen der Gehirnfunktion.

Hypothetische Einwilligung

Eine bewusstlose oder unzurechnungsfähige Patienten können nicht aktiv in die Behandlung einwilligen. Aus diesem Grund gibt es in der Medizin ist die hypothetische Einwilligung, ein fiktives Einverständnis, das angenommen wird, wenn eine Person nicht in der Lage ist, ihre tatsächliche Einwilligung zu geben. Es wird angenommen, dass die Person, wenn sie in der Lage wäre, ihre tatsächliche Einwilligung zu geben, einverstanden wäre. Die hypothetische Einwilligung wird in der Regel angenommen, wenn die Person in einem kritischen Zustand ist und die Behandlung notwendig ist, um ihr Leben zu retten.

Hypothetische Einwilligungsvorbehalt

Der hypothetische Einwilligungsvorbehalt wird von der Behandler-Seite dem Patienten entgegengehalten, wenn dieser einen Aufklärungsfehler zuschreibt.

Der Arzt meint damit, dass der Patient bei fehlerfreier Aufklärung sich positiv für den medizinischen Eingriff eigenwilligt hätte.

Der Patient muss sich rechtfertigen, warum er sich gegen den medizinischen Eingriff entschieden hat. Der Patient muss einen Entscheidungskonflikt deutlich machen. 

Heilbehandlungskosten

Kosten, die während der Gesundung anfallen und keinen wiederkehrenden Charakter besitzen sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Im Versicherungswesen der Krankenkassen umfassen die Heilbehandlungskosten folglich Aufwendungen für Arzneimittel oder Hilfsmittel, die z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt anfallen.  

Honorarvereinbarung

Die Gebühren­ordnung für Ärzte regelt in Form von vor­geschriebenen Ver­gütungen ärztliche Leistungen für Patienten. Eine explizite Honorarvereinbarung im Fall von Selbst­zahlern oder Privat­patienten ermöglichen dem Arzt von der Gebühren­ordnung abzuweichen und meist höhere Kosten einzufordern.

Die Kranken­versicherung übernimmt meist lediglich die gesetzlich vor­geschriebene Vergütungs­höhe in Form einer Erstattung. Eine Honorar­vereinbarung muss schriftlich vom Arzt und Patienten unterzeichnet sein, um rechtlich bindend zu sein; ebenso muss der betroffene Patient eine Aus­fertigung der Honorar­vereinbarung erhalten.

Eine gegen die für Honorar­vereinbarungen geltende Vor­schriften verstoßende Ab­machung führt dazu, dass zu viel gezahlte Gebühren zurückgefordert werden können oder die Zahlung verweigert werden kann. Die Honorar­vereinbarung muss sich hinsichtlich der geforderten Beträge zudem am grund­sätzlichen Berechnungs­schema der Gebühren­ordnung für Ärzte orientieren.

Keimübertragung

Keimübertragungen nach einer Operation können zu postoperativen Komplikationen führen. Wie zum Beispiel durch multiresistente Bakterien (z.B.  Staphylococcus aureus auch als MRSA) gegen die leider kein Antibiotikum hilft. So kann es dazu kommen, dass selbst die kleinste Operationswunde zum Tode führt. Denn die Keimübertragung ist nicht vollständig beherrschbar und kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist schwer dagegen zu klagen, denn der Patient/Angehörigen tragen gegen die Keimübertragung die Beweislast, sonst kann der Hygienemangel auch von etwas anderem kommen.

Konsiliararzt

Ein Konsiliararzt wird von einem andern Arzt zur Hilfe aufgefordert, wenn es darum geht, noch eine weitere Ansicht, oder einen Rat einzuholen. Dabei geht es oftmals um eine fachfremde Frage zu einem Patienten. Der behandelnde Arzt bittet dann um „Konsil“, er stellt dem Konsiliararzt eine Frage zu seinem Fachgebiet.

Dieser hilft dann mit einer Empfehlung, einer Therapie oder einer Diagnostik weiter. Allerdings ist der Konsiliararzt nicht mit dem behandelnden Patienten vertraglich gebunden und eine vertragliche Haftung ist somit ausgeschlossen, es kann nur gegeben, falls zu einer deliktisch Haftung kommen.

Körperverletzung eines Arztes

Sämtliche Eingriffe (OP/Chirurgie/Medikation/Röntgen usw.) ist erstmal eine Körperverletzung eines Arztes §§ 223, 224 StGB. Allerdings ist die Strafbarkeit des Arztes rechtlich ausgeschlossen, wenn der Eingriff nicht rechtswidrig durchgeführt wurde. Das ist immer der Fall, wenn der Patient der Behandlung vorher eingewilligt hat. Die Einwilligung ist ebenfalls rechtlich geregelt, siehe § 630d BGB.

Krankenhausträger

Ein Krankenhausträger ist die Person (natürlich oder juristisch), die das Krankenhaus betreibt. Das heißt jeder Mensch kann ein Krankenhaus betreiben, Ärztegemeinschaften, mehrere natürliche Personen, oder eine juristische Person, wie eine Gesellschaft, GmbH, KG oder eine OHG. Krankenhäuser können somit privat geführt werden, oder es kann ein öffentlicher Krankenhausträger sein, sowie ein frei gemeinnützigen Krankenhausträger.

Die öffentliche Krankenhausträgerschaft wären zum Beispiel der Bund, die Stadt, ein Landkreis, eine Anstalt oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Die frei gemeinnützliche Trägerschaft sind beispielsweise karitative Organisationen oder kirchliche Orden.

Warum gibt es verschiedene Arten von Krankenhausträgern?

Es muss eine Trägervielfalt geben, diese ist nämlich verfassungsrechtlich geschützt. Die vielfältige und freiheitliche Gesellschaft wird damit wiedergegeben. Freigemeinnützige und private Krankenhausträger sind zu fördern.

Die Aufgaben des Krankenhausträgers

Der Träger ist der Ansprechpartner der Krankenkassen, wenn es um das Budget und den Basisfallwert geht. Sie sind die Arbeitgeber des Krankenhauspersonals. Krankenhausträger wird unter Umständen Vertragspartner im Behandlungsvertrag mit dem Patienten sein.

Krankenunterlagen

Der Begriff Krankenunterlagen ist ein anderer Ausdruck für die Patientenakte. In dieser werden alle medizinischen Krankenunterlagen festgehalten und dokumentiert. Sämtliche Diagnosen, Medikamente, Untersuchungen, Operationen, Ultraschall- und Röntgenbilder, Arztbriefe, Therapien und weitere ärztlichen Dokumente gesammelt. Ein Patient hat das Recht seine Patientenakte anzufordern, um Einsicht zu erhalten.

Kontraindikation

Die Kontraindikation ist das Gegenteil einer Indikation, dies bedeutet, dass es passieren kann, dass ein Medikament oder auch eine Therapie nicht zum Erfolg führt und des weiteren sogar noch das Gegenteil bewirken kann. Hierbei kann es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation kommen.

Körperschaden

Ein Körperschaden ist ein schuldhaft bedingter Schaden am Körper, dabei sind im Normalfall Schmerzensgeldansprüche vorhanden. Dieser immaterielle Geldwert ist zwar nicht durch Geld zu bemessen, jedoch werden Schmerzensgeldansprüche von anderen Gerichtsurteilen als Basis für die Größe des Schmerzensgeldes genommen.

Kurierfreiheit in Deutschland

Die Kurierfreiheit ist eine rechtliche Möglichkeit der Durchführung einer ärztlichen Behandlung durch einen Nichtarzt (ohne Approbation). Der Arzt ohne Approbation kann somit aktiv andere Menschen behandeln – ein Patient kann sich von Nichtärzten behandeln zu lassen, wenn er das möchte. Die Kurierfreiheit (Freigabe der Heilkunde gibt somit die Möglichkeit, dass jeder unabhängig von seiner Ausbildung medizinische Behandlungen durchführt. Durch die Einführung des Heilpraktikergesetzes im Jahr 1939 wurde die Kurierfreiheit erlassen und abgeschafft.

Kontraindikation

Die Kontraindikation ist das Gegenteil einer Indikation, dies bedeutet, dass es passieren kann, dass ein Medikament oder auch eine Therapie nicht zum Erfolg führt und des weiteren sogar noch das Gegenteil bewirken kann. Hierbei kann es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation kommen.

Lagerungsschaden

Die sogenannten Lagerungsschäden entstehen oftmals in der Pflege oder während eine Operation. Es sind Druckschäden, die eigentlich vermeidbar sind, leider ist es häufig so, dass der Patient gar nicht weiß, woher die Schmerzen und Beschwerden sind. Die Schäden treten nicht an den Operationsbereichen auf, sondern in anderen Bereichen. Zum Beispiel kommt, es kommt zu Muskelschwellungen und Nervenläsionen. Das kann bis hin zu bis zum Compartmentsyndrom führen.

Grundsätzlich ist es so, dass eine Beweislast bei Lagerungsschäden vorliegt, das heißt der Patient muss den aufgetretenen Gesundheitsschaden beweisen. Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche können bei einem vorliegenden Lagerungsschaden zur Geltung kommen.

Bei Lagerungsschäden kommt es in der Pflege und bei Operationen zu sogenannten Druckschäden. Die Druckschäden (Decubitus) bei einer Operation sind immer vermeidbar – aus diesem Grund gibt es bei Op-Lagerungsschäden im Normalfall immer Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Die Lagerungsfehler führen zu verschiedenen Beschwerden bei den Patienten. Die unsachgemäßer bzw. fehlerhafter Lagerung des Patienten können sehr unterschiedlich ausfallen. Kleine Bagatellschäden, wie Hautabschürfungen, kleine Rötungen oder Verbrennungen treten oftmals auf, aber einer Lagerungsschaden kann auch bis hin zum Tod führen. Durch die Druck – und Zugbelastungen kommt es ebenfalls zu Nervenschädigungen

Häufig kommt es zu Nervenschädigungen durch Druck- oder Zugbelastungen, einige Patienten sind auch bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt. Diese Nervenläsionen, Muskelschwellungen (bis zum Compartmentsyndrom) und Dekubitalulcera können einen Patienten schwer beeinträchtigen. Diese Lagerungsschäden bei einer Operation, lassen sich normal vermeiden.

Liquidationsrecht

Das Liquidationsrecht bedeutet die heute vertraglich vereinbarten Möglichkeiten, die stationäre und die ambulante wahlärztliche Behandlung oder gutachterliche Tätigkeiten im eigenen Namen abzurechnen. Allerdings ist der Krankenhausträger dazu befugt, eine Art Kostenerstattung/Vorteilausgleich zu fordern.

Für die Vorteilausgleichszahlung bedarf es aber eine vertragliche Vereinbarung. Dieses Liquidationsrecht kann mit dem Träger vertraglich vereinbart werden. Falls sich der Arzt das Recht einräumt, ist er aber verpflichtet ein Nutzungsgeld für das Krankenhaus zu zahlen, denn diese stellt die technische Infrastruktur zur Verfügung. Heutzutage gibt es eine Liquidationsbeteiligung, diese ist ein Prozentsatz der Brutto-Liquidationserlöse.

Medizinrecht

Medizinrecht ist als ein eigenständiges Rechtsgebiet anzusehen. Es behandelt Fälle zwischen Arzt/Klinik und Patienten, sowie die ärztliche Berufsausübung. Das Medizinrecht regelt Haftungsansprüche und Beziehungen zwischen Patienten und Ärzten.

Das Medizinrecht umfasst auch die Approbationsordnung und Bereiche wie das Krankenhausrecht, das Pflegeberufsrecht und das Apothekerrecht. Seit 2004 kann man Zusatzkenntnisse zu dem Thema erarbeiten und Fachanwalt für Medizinrecht werden.

Medizinischer Folgeschaden

Ein medizinischer Folgeschaden ist ein Schaden, der nicht direkt durch die Handlung verursacht wurde, sondern eine Folge des ursprünglichen Schadens. Beispielsweise ist ein Folgeschaden nach einem Schlaganfall, eine Lähmung, oder ein Hirnschlag nach einem Unfall mit Kopfverletzungen. Es muss ein Zusammenhang der Schäden da sein und eine indirekte Folge haben.

Medizinischer Dauerschaden

Der medizinische Dauerschaden ist eine Schädigung der Gesundheit, ohne wesentliche Chancen auf eine Heilung, oder Linderung, die auf lange, oder eine unbefristete Zeit vorliegt. Der Dauerschaden ist bei den Regelungen vom Schmerzensgeld und den Schadensersatzregelungen von Bedeutung. Bei einem Dauerschaden kann es auch zu Rentenansprüchen und Rehabilitationsmaßnahmen kommen.

Medizinische Rehabilitation/ Rehabilitationsmaßnahmen

Die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmensind eine spezielle Form der Rehabilitation. Es geht darum physischen oder psychischen Gesundheitsschaden mit medizinischen Maßnahmen zu mildern. Das eigentliche Ziel hierbei ist es jedoch die Anwendung einer Erwerbsminderungsrente. Diese spezielle Art der Rehabilitation wird in Rehakliniken vollzogen. Zu einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik kommt es meistens nach einem Krankenhausaufenthalt. 

Diese Maßnahmen der Rehabilitation sind im Sozialgesetzbuch festgelegt. Oftmals sind es Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Patienten mit Wirbelsäulen Verletzungen, Sprachstörungen, sowie psychische und psychosomatische Erkrankungen. Des Weiteren fallen auch Sucht-Therapien unter eine medizinische Rehabilitation. 

Medizinisches Gutachten

Falls der Verdacht eines Behandlungsfehlers besteht, ist es wichtig ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. Ein medizinischer Sachverstand oder Arzt schaut sich die Sachlage genau an und beurteilt den Sachverhalten.  Das ärztliche Gutachten besteht aus einer wissenschaftlich fundierten Schlussfolgerung über den Gesundheitszustand, oder die medizinischen Umstände und Einschränkungen des Patienten. Ein medizinisches Gutachten wird erstellt, um die Leistungspflicht der Versicherung zu prüfen.

Der Arzt/ Gutachter stellt fest, ob ein Arzt oder das Krankenhaus die Pflichten gegenüber dem Patienten verletzt hat. Den medizinischen Sachverstand besitzt kein Patient, kein Anwalt, kein Richter und keine anderen Personen, ohne die entsprechend medizinische Ausbildung.

Aus diesem Grund ist ein medizinisches Gutachten bei einem gerichtlichen Verfahren für die Beurteilung medizinischer Fachfragen essenziell und stets ein Sachverständigengutachten erforderlich.

Meldepflichtige Krankheiten in Deutschland

Unser Infektionsschutzgesetzt besagt, dass bestimmte übertragbare Infektionskrankheiten den öffentlichen Behörden gemeldet werden müssen. Dazu wurde ein Gesetz erstellt, dass demnach zur Bekämpfung und zur Verhütung  der Infektionskrankheiten dient. Hier finden Sie einen Auszug aus der Liste, der meldepflichtigen Krankheiten:

  • Botulismus
  • Cholera
  • Diphtherie
  • Masern
  • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  • Milzbrand
  • Mumps
  • Pertussis
  • Poliomyelitis
  • Pest
  • Röteln
  • Tollwut
  • Typhus abdominalis/Paratyphus
  • Varizellen

Bei eine mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen oder einer akuten infektiösen Gastroenteritis ist der Krankheitsverdacht und die Erkrankung namentlich zu melden.

Meldepflichtig sind ebenfalls bestimmte Krankheitserreger wie zum Beispiel:

  • Bacillus anthracis
  • Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
  • Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
  • Borrelia recurrentis
  • Dengue-Virus
  • Ebolavirus
  • Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
  • FSME-Virus
  • Gelbfiebervirus und viele mehr.

Misserfolgsrisiko

Da bei einer OP ein Misserfolgsrisiko vorkommen kann, muss der Arzt vor jeder Operation den Patienten umfassend aufzuklären. Hierzu gehört auch das Risiko, dass die Operation keinen Erfolg haben könnte und sich der Zustand sogar verschlechtern könnte.

Das Misserfolgsrisiko im Medizinrecht bezieht sich somit auf die Gefahr, dass ein Arzt oder eine andere medizinische Fachkraft einen Behandlungsfehler macht, der zu einem schädlichen Ergebnis für den Patienten führt. In einigen Fällen kann ein Arzt haftbar gemacht werden, wenn ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers schwerwiegende Schäden erleidet oder stirbt. In anderen Fällen kann ein Arzt jedoch nicht haftbar gemacht werden, selbst wenn ein schädliches Ergebnis auftritt, weil er oder sie alle angemessenen Schritte unternommen hat, um einen Fehler zu vermeiden.

Organisationsfehler bei der Behandlung

Ein Organisationsfehler fällt in das voll beherrschbare Risiko des Arztes oder Krankenhausträgers. Aus diesem Grunde führt ein Organisationsfehler zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Es muss allerdings feststehen, dass ein Primärschaden im Gefahrenbereich dieses voll beherrschbaren Risikos entstanden ist.

Zu Organisationsfehlern gehören Kommunikationsstörungen bei der Arbeitsteilung, Seitenverwechslungen bei einer Operation und  belassene Fremdkörper im Patienten. Der Arzt, oder Krankenhausträger muss also beweisen, dass kein Fehler in der Organisation passiert ist.

Beispiel: Das OLG Stuttgart Az. 14 U 17/98 (VersR 2000,1108) hat als groben Organisationsfehler angesehen, dass der Klinikträger den Belegärzten es versäumt hat den Aufbewahrungsort des OP-Schlüssels mitzuteilen. Es kam zu einer Verzögerung der Schnittentbindung (Not-Sectio).

Opferentschädigungsgesetz

Wird einem Opfer durch eine Gewalttat ein gesundheitlicher Schaden angerichtet, so tritt das Opferentschädigungsgesetz in Kraft. Es werden dadurch wirtschaftliche und gesundheitliche Folgen der Gewalttat ausgeglichen im Form von einer finanziellen Entschädigung. Falls ein Opfer bei der Gewalttat verstirbt, bekommt die Familie des Opfers die Entschädigungsleistung.

Was sind Gewalttaten? Jetzt im Medizinrecht Lexikon mehr erfahren

  • Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff
  • Sexualstraftaten, wie auch sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen
  • Tätlicher Angriff
  • Beibringung von Gift (vorsätzlich)
  • Eine fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben wie zum Beispiel Brandstiftung, Sprengstoffanschlag usw.

Was für Entschädigungen werden mit dem Opferentschädigungsgesetz gebracht?

Die Opfer oder Familie erhalten diverse Hilfsmittel wie z.B. Prothesen, Zahnersatz, einen Rollstuhl usw. Darüber hinaus werden die Krankenbehandlung, die Heilkosten und die Pflege-Leistungen übernommen. Es kann zu Entschädigungszahlungen für die Geschädigten und Hinterbliebenen kommen. Vielerlei Fürsorgeleistungen bei einer wirtschaftlichen Dürftigkeit. Oder im schlimmsten Fall das Sterbe- und Bestattungsgeld.

Patientenaufklärung

Die Patientenautonomie setzt eine Einwilligung eines Patienten vor seiner medizinischen Behandlung voraus. Um diese Entscheidung selbst treffen zu können muss eine angemessene Aufklärung durch den Arzt erfolgen. Dies trifft nicht nur auf geplante Operationen zu, sondern auch bei Diagnoseeingriffen sowie für verschriebene Medikamente und Arzneimittel.

Wesentlicher Bestandteil einer Patientenaufklärung sind auch die Vorstellung alternativer Behandlungsmethoden sowie eine Einschätzung über die Risiken und Gefahren einer vorgestellten Therapie.

Ziel einer solchen Aufklärung ist dem betroffenen Patienten sein Recht auf Selbstbestimmung zu wahren und es gilt sicherzustellen, dass dieser auch vollumfänglich über die Gefahren, möglichen Spätfolgen und Konsequenzen einer Behandlung informiert wird und dieser auch zustimmt, nachdem er alle Punkte verstanden hat.

Informationen zu Sonderfällen wie Notoperationen finden Sie zudem unter dem Stichpunkt Aufklärung im Medizinrecht Lexikon.

Patientenakte

Patientenakten sind alle gesammelten Dokumente über einen Patienten mit medizinisch bezogenen und relevanten Themen/Informationen. Patientenakten waren im Ursprung eine Wissenserweiterung der Ärzte, heute dienen diese als eine Art Gedächtnisstütze.

In Patientenakten müssen die Diagnosen, Verdachtsdiagnosen, Therapien, Untersuchungen, etwaige Zwischenfälle, Laborbefunde, Röntgenbilder, Operationsberichte und Arztbriefe festgehalten werden. In Krankenhausberichten muss 1 Mal täglich von dem Pflegepersonal alles protokolliert und dokumentiert werden und vom Arzt 1 Mal die Woche.

Für Operationen und bestimmte Behandlungen müssen weitere Berichte verfasst werden. Des Weiteren sind Informationen zu Überweisungen an einen anderen Arzt und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erbracht werden.

Die Patientenakten haben eine Mindestfrist zur Aufbewahrung, das müssen in Deutschland 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei Röntgen-Angelegenheiten sind es sogar 30 Jahre.

Patientenquittung

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung kann man sich von seinen Ärzten, Zahnarzt und Krankenhaus eine Leistungs- und Kostenübersicht geben lassen, das ist eine Patientenquittung.

Privat versicherte bekommen immer eine aufgeschlüsselte Rechnung und Kostenübersicht. Einige Krankenkassen bieten einen Online-Service an, um eine Kostenübersicht zu bekommen. Die Patientenquittung dient als Übersicht über die erbrachten Leistungen des Arztes/Krankenhaus und den entstandenen Kosten.

Parteianhörung

Eine Parteianhörung gibt es bei einem Arzthaftungsprozess, es werden Parteien zu dem entsprechenden gesundheitlichen Schaden angehört (gemäß § 287 ZPO) Somit sind die Parteien, gleichartig wie in einem zivilrechtlichen Prozess die Zeugen.

Pflegeschaden

Ein Pflegeschaden sind die Nachteile, welche in Folge einer Hilfsbedürftigkeit eintreten. Die Person hat einen Schaden davongetragen, oder unter der falschen Pflege gelitten. Unter einen Pflegeschaden zählen die Begleitung zur Toilette, Überwachung in der Nacht, Hilfeleistung beim Essen und Trinken, die Körperpflege, Lagern, Bewegungsübungen, Termine (Arzt usw.) und vieles mehr. Falls die Pflegeleistung nicht erbracht wird, kann es einem Personenschaden kommen – den Pflegeschaden.

Parteianhörung

Die Parteianhörung findet in einem Arzthaftungsprozess statt. In dem zivilrechtlichen Klageverfahren, können Parteien (wie Zeugen) Ihre Aussage bezüglich Ihres gesundheitlichen Schadens machen (§ 287 ZPO).

Risikogeburt

Falls die Mutter oder das ungeborene Kind bei der Geburt einem Risiko oder einer Gefährdung ausgesetzt sind, spricht man von einer Risikogeburt. Die Schwangerschaft muss auf eine erhöhte Gefährdung bei Geburt hinweisen. Beispiele wären:

  • Ungünstige Lage des Kindes (Lageanomalie)
  • Herzfehler des Kindes
  • Mutter hat Diabetes oder Bluthochdruck als Vorerkrankung
  • Blutungen
  • mekoniumhaltiges Fruchtwasser
  • Risikoschwangerschaft

Sekundärschaden

Als Sekundärschaden wird im Medizinrecht jeder Schaden bezeichnet, der durch einen medizinischen Eingriff verursacht wird, auch wenn dieser Eingriff notwendig war und mit größter Sorgfalt durchgeführt wurde. Dabei kann es sich sowohl um körperliche Schäden wie Narben als auch, um psychische Schäden wie Traumata oder Angstzustände handeln. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie durch die medizinische Behandlung einen Folgeschaden erlitten haben, können Sie möglicherweise eine Entschädigung verlangen. Es gibt Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen, daher ist es wichtig, dass Sie sich so bald wie möglich rechtlich beraten lassen. Ein Primärschaden ist der Schaden, der direkt durch den Arztfehler herbeigeführt wurde.

Schweigepflicht

Um das jeweilige Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde eines Patienten zu schützen gilt die ärztliche Schweigepflicht. Sie ist standesrechtlich normiert und darüber hinaus auch strafrechtlich von Belang.

Auch gegenüber Angehörigen ist ein Arzt der Schweigepflicht verpflichtet und darf keine Aussagen gegen den Willen eines Patienten über dessen Befunde oder Geheimnisse erteilen.

Schutzbefohlene

Laut Paragrafen 225 StGB sind kranke und gebrechliche Personen, die aufgrund des Alters besonders schützenswert sind, Schutzbefohlene. Personen mit körperlichen oder psychischen Erkrankungen werden als nicht geschäftsfähig und wehrlos eingestuft, Sie gelten ebenfalls als Schutzbefohlene.

Diese Personen benötigen die Obhut und Aufsicht einer Pflegeperson/Betreuers. Die Betreuer sind dazu verpflichtet sich, um die Schutzbefohlenen zu kümmern, Sorge zu tragen, dass die Verpflegung und Gesundheit der Schutzbefohlenen eingehalten wird.

In den Bereichen Kranken- und Altenpflege trifft man auf den Begriff Schutzbefohlene. Ebenfalls sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Schutzbefohlene, die Sorgepflicht liegt bei den Eltern und den Aufsichtspersonen.  

Schmerzensgeldtabelle

In vielen Fällen kommt es zu Zahlungen von Schmerzensgeld, allerdings ist das Schmerzensgeld von Fall zu Fall unterschiedlich. Wenn man Schmerzensgeld, aufgrund eines Behandlungsfehlers anstrebt, gilt es den Fehler/Folge beweisen zu können.

Auch beim Geburtsschadensrecht hat man ein Anrecht auf Schmerzensgeld. Des Weiteren gibt es nicht nur für körperliche Belangen Schmerzensgeld, sondern auch psychischen Leiden, dieser nennt sich „Schockschaden“. Erfahren Sie über die Hintergründe und Höhe einzelner Zahlungen im Artikel über die Schmerzensgeldtabelle im Medizinrecht Lexikon unserer Kanzlei in Reutlingen.

Schmerzensgeldrente

Eine Schmerzensgeldrente gibt es bei schwerwiegenden Verletzungen mit einem Dauerschaden. Eine Schmerzensgeldrente liegt ca. zwischen 80 Euro und 500 Euro monatlich. Der Betrag ermisst sich an dem Maß der dauerhaften Beeinträchtigung. Je nach dem kann der Betrag auch als Einmalzahlung bezahlt werden. Eine Schmerzensgeldrente macht bei jungen Menschen mehr Sinn.

Die Schmerzensgeldrente ist nicht die Zahlung des monatlichen Entgeltschadens, oder des Haushaltsführungsschadens. Es ist ein Ausgleich der Schmerzen und der dem entsprechenden körperlichen Schädigung.

Selbstbestimmungsrecht von Patienten

Die Selbstbestimmung ist im Grundgesetz verankert und somit ein Grundrecht für alle Menschen. Daraus leitet sich das „Selbstbestimmungsrecht“ ab. Das heißt unter der Selbstbestimmung versteht man die Möglichkeit sich frei zu äußern, aus eigenen Willen zu entscheiden, Vor- und Nachteile abzuwiegen. Es werden Entscheidungen aus dem eigenen Willen getroffen.

Im Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist damit gemeint, dass medizinische Entscheidungen von dem Patienten getroffen werden. Der Patient hat das Recht den Untersuchungsmethoden, den operativen, oder den medikamentösen Eingriffen oder sonstigen Therapien bzw. Pflegemaßnahmen zuzustimmen oder diese abzulehnen.

Der Wille des Patienten steht damit über den Entscheidungen des Arztes. Falls der Arzt sich nicht an den Willen des Patienten hält, macht dieser sich strafbar, es könnte ihm Körperverletzung vorgeworfen werden. Die Behandlung gegen den Willen des Patienten ist rechtswidrig (§ 223 StGB).

Wrongful Life

Das juristische Schlagwort „Wrongful Life“ („Das Kind als Schaden“) soll zur Einordnung der Schadensersatzansprüche  von Eltern eines behinderten Kindes dienen. Bei liegt der Sachverhalt so, dass der Arzt der Schwangeren schuldhaft nicht erkannt hat, dass das Kind mit einer Behinderung zur Welt kommt, oder es nicht zu einer Abtreibung, aufgrund eines Behandlungsfehlers kommt.

Die Eltern können nach der Geburt gegen den behandelnden Arzt aus vertraglicher und deliktischer Haftung vor gehen und begehren zum Beispiel die Kosten für den Kindesunterhalt als Schaden, oder ein Schadensersatzanspruch des Kindes. Das Kind selbst aber hat keinen eigenen Schadensersatzanspruch, da der Anspruch einem Anspruch auf Nichtexistenz entsprechen würde.

Wegeunfall

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der auf einem öffentlichen Weg oder einer privaten Straße außerhalb des Grundstücks eines Grundstückseigentümers geschieht. Dieser muss allerdings auf dem Hin- oder Rückweg zum Arbeitsplatz passiert sein, dann handelt es sich um einen sogenannten Wegeunfall.

Diese Art von Unfall kann durch eine Vielzahl von Faktoren verursacht werden, einschließlich schlechter Witterung, herunterfallender Bäume, herumliegender Gegenstände oder einfach nur durch menschliches Versagen. Wenn Sie einen Wegeunfall erleiden, können Sie möglicherweise Anspruch auf eine Reihe von Medizinrechten haben, einschließlich Schmerzensgeld, Behandlungskosten und sogar Tod.

Willensbekundung

Es gibt diverse Möglichkeiten seinen Willen zu bekunden darunter gehören:

  • Die selbstbestimmte Entscheidung: Entscheidungsfähigkeit durch den Patienten mündlich oder schriftlich.
  • Schriftliche Patientenverfügung, als der Patient noch gesund war.
  • Wenn keine Vollmacht durch einen gerichtlich, bestellen Betreuer vorliegt.
  • Vorsorgevollmacht von benannten Person.
  • Ansonsten wird der mutmaßliche Wille des Patienten bei den Angehörigen oder einer engen Bezugsperson/Partner erfragt.
  • Falls das auch nicht möglich ist, entscheidet der Arzt nach bestem medizinischen Ermessen. 

Widersprüchliche Gutachten

In einem Arzthaftungsprozess kann es vorkommen, dass die Parteien ein privates Gutachten in Auftrag geben. Oftmals ist es der Falls, dass diese sich widersprechen. Das Gericht allerdings stellt ein eigenes Gutachten in Auftrag und wertet ein privates Gutachten als einen reinen Parteivortrag. Für den Fall, dass die Widersprüche auch durch ein drittes Gutachten nicht wiederlegt werden können, wird das oft als Nachtteil des Patienten ausgelegt.

Therapiefehler

Prinzipiell hat ein Arzt Therapiefreiheit, sollte der Arzt allerdings eine komplett falsche Therapie oder Behandlungsweise gewählt haben liegt ein Therapiefehler vor. Der zu beweisende Fahler muss schwere Folgen für den Patienten erbracht haben. Bei einem ganz groben Therapiefehler ist eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten vorgesehen.

Der Arzt sollte sämtliche Behandlungsalternativen mit seinem Patienten besprechen und auf die möglichen Risiken hinweisen. Im Normalfall ist es die Pflicht des Arztes, die sicherste Methode auszuwählen.

Die Behandlungsmethode wurde richtig ausgewählt, allerdings kam es bei der Durchführung der Behandlung zu eines Behandlungsfehlers, indem der medizinische Standard nicht erfüllt und verletzt wurde.

Sterbehilfe

Die Sterbehilfe ist ein rechtlich problematisches Thema, denn durch die Moralvorstellungen und ethischen Grundsätze kommt es zu Konfrontationen. Es gibt drei verschiedene Arten von Sterbehilfe, allerdings sind in Deutschland nur zwei davon zugelassen.

Die Arten der Sterbehilfe:

  • Passive Sterbehilfe: Voraussetzung die Krankheit des Patienten ist tödlich. Auf lebensverlängernde Maßnahmen wird verzichtet, der Patient wird noch gepflegt, die Lippen befeuchtet und die Schmerzen gedämpft.
  • Indirekte aktive Sterbehilfe: Der Patient wird zwar behandelt aber nur, um den Schmerz zu lindern. Das wird mit Morphium durchgeführt. Die Maßnahmen werden ordnungsgemäß durchgeführt mit der Zielsetzung dem Patienten das Sterben, ohne Schmerzen zu erleichtern. 
  • Direkte aktive Sterbehilfe: Ist in Deutschland verboten! Dabei nimmt jemand eine Handlung vor damit der Patient stirbt, es handelt sich um eine gezielte Tötung.

Unterhaltsschaden

Der Unterhaltsschaden entsteht sobald ein Behandlungsfehler von Ärzten vorliegt und der Patient dadurch krank wird oder verstirbt. Dadurch entstehen Schadensersatzansprüche für die Hinterbliebenen oder den Patienten. Kosten wie Schmerzensgeld, Kompensation von Einkommensverlusten, Behandlungskosten – dieser Unterhaltsschaden muss von dem Krankenhaus oder dem Arzt getragen werden.

 Im Falle eines Todes aufgrund des Behandlungsfehlers können gesetzlicher Unterhalt an Dritte gezahlt werden (gemäß § 844 Abs. 2 BGB).

Verjährung

Wenn eine Verjährung (nach einem Behandlungs- oder Kunstfehler) eintritt hat der Patient keinerlei Ansprüche mehr. Die Verjährungsfrist tritt nicht am Tag der Behandlung ein. Zuerst prüfen wir natürlich wann die Verjährung eingetreten ist, mittlerweile beginnt eine Verjährung immer mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, oder der Patient über den Schaden Kenntnis erlangt hat. Somit ist es das A und O einer Verjährung aus dem Weg zu gehen oder die Verjährung zu unterbrechen, in Fachkreisen nennt man das eine Verjährung „Hemmen“.

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Patient über den Schaden Bescheid weiß. Der Patient muss wissen, dass der Schaden, durch die Arztleistung (Behandlungsfehler) aufgetreten ist. Verjährung verhindern, um eine derartige Verjährung zu verhindern ist es wichtig, dass der geschädigte Patient entweder eine Klage gegen den Arzt/Krankenhaus erhebt, oder mit der gegnerischen Partei ernsthafte und realistische Verhandlungen führt.

Ebenfalls muss man davor aufpassen, dass die Verhandlungen nicht „einschlafen“. Das Einschlafen ist eine Verzögerungstaktik von den Versicherungen und den Ärzten.

Innerhalb von zwei Wochen sollte man Klage erheben. Vorsicht ist vor Schlichtungsstellen geboten da beginnt Verjährungsfrist am Ende des Jahres der Antragstellung zu laufen.

Verharmlosung

Eine Verharmlosung wäre, wenn der Arzt einen operativen Eingriff verharmlosen würde. Das darf er nicht. Die Risiken der Operation muss der Arzt vorstellen und darf diese nicht zu gering bewerten. Falls ein Patient das Risiko der OP unterschätzt, ist der Arzt dazu verpflichtet, das tatsächliche Risiko des Eingriffs klarzustellen. Eine Verharmlosung eines Risikos fällt unter einen Aufklärungsfehler, des Arztes.

Verdienstausfallschaden

Ein Verdienstausfallschaden fällt an, wenn der Geschädigte/das Opfer nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten und seinen Beruf auszuüben. Im Medizinrecht kommt es zu diesen Schäden z.B. durch eine nicht sachgerecht durchgeführte Operation oder auch eine falsche Behandlung. Falls der Patient nach einer OP oder einem medizinischen Eingriff nicht mehr seinem Beruf nachgehen kann, kommt es zu einem Verdienstausfallschaden. Den Patienten ist somit ein Schadensersatz zu bezahlen.

Vertragsarzt

Ein Vertragsarzt (Kassenarzt)ist ein zugelassener (niedergelassener) Mediziner mit einem Vertragsarztsitz. Damit ein Arzt zu einem Vertragsarzt zugelassen wird, muss dieser sich in das Arztregister eintragen lassen. Das Arztregister wird von den kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Als Vertragsarzt kann man entweder alleine oder auch in einer Praxisgemeinschaft mit anderen Ärzten in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig werden.

Verspäteter Kaiserschnitt als Behandlungsfehler

Leider kommt es bei einer Geburt immer wieder vor, dass es zu einem Geburtsstillstand kommt. Bei einem solchen Stillstand muss der Arzt Mikroblutuntersuchungen und ein pathologisches CTG machen damit eventuelle Unterversorgungen des Kindes festgestellt werden kann.

Der Arzt muss diese Situation erkennen und einen Not-Kaiserschnitt einleiten. Darüber wird die Patientin normalerweise im Vorfeld aufgeklärt. Doch kommt es zu unterlassenen Untersuchungen, oder einem verspäteten Kaiserschnitt endet es für das Kind und die Eltern meistens in einem schweren Schicksalsschlag.

Der Sauerstoffmangel bei einem Kind kann zu einem Hirnschaden mit lebenslangen schweren Behinderungen führen. Dieser grobe Behandlungsfehler des Arztes ist ein Schicksalsschlag. In einer solchen Situation ist es wichtig, zu einem guten Fachanwalt für Geburtsschadensrecht zu gehen. Dieser hilft bei der Durchsetzung der Ansprüche für solch einen Geburtsschaden.

Die anwaltliche Unterstützung hilft natürlich nicht über diesen Gesundheitsschaden hinweg, aber über die Geltendmachung von Schmerzensgeld.

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