Ein sogenannter Spritzenabszess entsteht, wenn sich an der Einstichstelle einer Injektion Eiter bildet – häufig infolge einer Infektion eines Blutergusses (Hämatoms) oder durch den Einsatz verunreinigter Injektionsnadeln. In selteneren Fällen kann es auch zu einer sogenannten „endogenen Infektion“ kommen, bei der bereits im Körper vorhandene Keime über den Blutkreislauf zur Injektionsstelle gelangen und dort eine Entzündung hervorrufen.
Spritzenabszess: Wenn Hygienemängel zur Infektion führen
Kommt es nach einer Spritzentherapie zu einem Abszess und lässt sich nachweisen, dass in der behandelnden Klinik oder Praxis erhebliche Hygienemängel herrschten, trifft den behandelnden Arzt eine besondere Beweispflicht: Er muss nachweisen, dass die beim Patienten aufgetretene Infektion – beispielsweise mit Staphylokokken – auch dann entstanden wäre, wenn alle geltenden Hygienevorgaben eingehalten worden wären.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, Patienten einer Klinik oder einer Arztpraxis vor der Verabreichung einer Injektion über das allgemeine Risiko einer Wundheilungsstörung aufzuklären. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Risiko einer Infektion durch das verabreichte Medikament erhöht ist. In solchen Fällen ist eine ärztliche Aufklärung erforderlich.

Dies wurde auch vom Oberlandesgericht Hamm in einem richtungsweisenden Urteil vom 6. September 2004 (Az.: 3 U 2/04) bestätigt. Das Gericht in Hamm entschied, dass ein Patient ausdrücklich über das Risiko eines Spritzenabszesses aufzuklären ist, wenn ein erhöhtes Infektionsrisiko vorliegt – etwa bei einer wiederholten Injektion über einen längeren Zeitraum oder bei der Verwendung zusätzlicher Wirkstoffe wie Kortison. Die Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass in solchen Fällen die unterlassene Aufklärung einen Aufklärungsfehler darstellt, der haftungsrechtlich relevant sein kann.
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